Provisionen für Hochzeitsplaner?

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Zahlung von Provisionen: Was ist legal?

Provisionen für Hochzeitsplaner? Im Zusammenhang mit dem Honorar eines Hochzeitsplaners trifft man immer wieder auf einen Begriff: Provisionen.

Diese werden von Dienstleistern an den Planer für eine erfolgreiche Vermittlung bezahlt. Doch, ist das eigentlich legal? Wir als Bund deutscher Hochzeitsplaner haben alle wichtigen Informationen zusammengefasst und möchten aufklären, was in Deutschland erlaubt ist.

Variante 1: Das Brautpaar ist der Veranstalter

Ablauf: Es wird zwischen dem Brautpaar und dem Hochzeitsplaner ein Vertrag über die Hochzeitsplanung geschlossen. Darin ist ein Honorar vereinbart, dass der Kunde dem Planer bezahlt. Dies können fixe Beträge sein, Abrechnung nach Stunden oder eine Summe prozentual vom Budget.

Im Vertrag zwischen Planer und Brautpaar ist oft nicht geregelt, dass oder ob der Planer Provisionen der Dienstleister vereinnahmen darf.

Derartige Provisionszahlungen sind im Regelfall illegal. Denn: Letztlich bezahlt der Kunde diese Provisionen mit, da der Dienstleister normalerweise diese Provisionen auf seine eigenen Preise draufschlägt. Dementsprechend fällt das Honorar des Planers höher aus als vereinbart – nur eben dass ein Teil des Honorars durch die Hintertür fließt.

Das gilt umso mehr, wenn sich der Vertrag zwischen Planer und Brautpaar als sog. Geschäftsbesorgungsvertrag herausstellt: Denn dann ist der Planer auch verpflichtet, sorgsam mit dem Vermögen des Brautpaars umzugehen. Dann können derlei Provisionszahlungen auch strafbar sein (Veruntreuung).

Die Lösung: Möchte der Planer zusätzlich Provisionen erhalten, sollte er dies im Vertrag festhalten und so mit dem Kunden vereinbaren. Honorar & Provisionszahlungen müssen transparent für den Kunden dargestellt werden.

Die Höhe ist dabei weniger relevant als zumindest die Tatsache, dass der Planer durch seine Vermittlung auch eine Provision erhalten wird.

Der Hochzeitsplaner darf jedoch seinem Kunden nicht ausschließlich Dienstleister anbieten, die bereit sind, Provisionen zu bezahlen. Zudem darf er nicht so tun, als ob nur diese empfohlenen Dienstleister geeignet seien und es nicht etwa auch andere Dienstleister gäbe – wenn der Planer sich also verstärkt von dem Provisionsinteresse leiten lässt. Solche Fälle sind insbesondere dann relevant, wenn der Hochzeitsplaner nicht Generalunternehmer ist, sondern die Dienstleister an das Brautpaar vermittelt (diese Handlung kann den Strafbestand der Bestechlichkeit erfüllen).

Erfüllt der Hochzeitsplaner eine Aufgabe für den beauftragten Dienstleister – nimmt z.B. dem DJ die Arbeit des Vorgesprächs ab, so kann er diesem eine Rechnung stellen und so ein Honorar für seine Dienste erhalten. Dies wäre dann keine Provision, solange es tatsächlich auf der Grundlage „echter Arbeit“ basiert und damit keine verdeckte Provision kaschiert werden soll.

Ebenfalls legal ist der Erhalt einer Provision, wenn der Kunde für einen Dienstleister nicht mehr bezahlt, als bei einer privaten Buchung. Erhält z.B. ein Fotograf vom Kunden ein Honorar von 1.000,- EUR und möchte dem Planer 10% Provision bezahlen – der Kunde bezahlt jedoch trotzdem nur 1.000,- EUR – ist dies zulässig. Im Streitfall kann es jedoch schwierig sein, nachzuweisen, dass der Fotograf die Provisionskosten nicht doch „irgendwie“ hineingerechnet hat. Problemlos möglich ist es, wenn Fotograf und Planer nach Rechnungsstellung erstmals überhaupt über die Provisionsfrage verhandeln, da diese dann keinen Einfluss auf den Preis hat. In der Praxis wird dieser Fall wohl jedoch niemals zutreffen.

Variante 2: Der Hochzeitsplaner ist Veranstalter

Ablauf: Hochzeitsplaner und Brautpaar schließen einen Vertrag über die Ausrichtung einer Hochzeit. Hier wird der Planer ausdrücklich als Veranstalter festgelegt, mit allen Rechten und Pflichten.

Er kauft im weiteren Verlauf alle beteiligten Dienstleister ein, schließt die Verträge auf seinen Namen und verkauft die Leistung dann an das Brautpaar weiter – evtl. mit einem Aufschlag auf die eigentliche Summe.

Hier sind Provisionszahlungen im Regelfall legal.

Diese Variante ähnelt auch sehr der Variante, bei der der Hochzeitsplaner der sog. Generalunternehmer ist: Er schließt den Vertrag mit dem Brautpaar und verpflichtet sich, sämtliche Dienstleistungen zu erbringen – die er nun seinerseits über Subunternehmer einkauft (er schließt also die Verträge mit den Subunternehmern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ab).

Ein weiteres Szenario könnte folgendes sein:

Der Kunde bittet den Hochzeitsplaner, explizit den Fotografen A anzufragen und ein Angebot einzuholen. Der Planer verhandelt für sich eine Provision mit dem Fotografen A.

Dies kann dann problematisch sein (sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich), wenn dem Kunden der Eindruck vermittelt wird, die Angebotseinholung würde nicht zu Mehrkosten führen, tatsächlich aber der Fotograf die Provision auf den Preis gegenüber dem Kunden aufschlägt, der Planer den Eindruck erweckt, sich alleine vom Kunden bezahlen zu lassen oder  dem Kunden der Eindruck vermittelt wird, das Angebot des A sei günstiger als ein anderes Angebot, dessen Anbieter keine Provision zahlt.

Wir möchten allen Dienstleistern und Hochzeitsplanern diese Informationen mit auf den Weg geben. Wichtig ist: nicht nur der, der eine Provision erhält ist angreifbar! Auch der, der sie bezahlt.

Ob ein Hochzeitsplaner grundsätzlich sein Geschäftsmodell auf Provisionszahlungen aufbaut oder nicht, bleibt davon unberührt. Wir möchten dies in diesem Zusammenhang nicht bewerten.

Entschließt man sich dazu, muss jedoch ein rechtskonformer Weg gewählt werden. Es geht nicht um unterschiedliche Meinungen, sondern darum, sich rechtlich einwandfrei zu verhalten.

Dieser Artikel ist in Zusammenarbeit mit dem Rechtsanwalt & Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Thomas Waetke entstanden.

Seine Mandanten sind Fotografen, Künstler, Musiker, Bildagenturen, Veranstalter, Betreiber von Versammlungsstätten, Technikvermieter, technische Dienstleister von Veranstaltungen usw. Er ist außerdem Autor des Rechtshandbuchs der Veranstaltungspraxis und Herausgeber des Internetportals www.eventfaq.de.

Wir danken Ihnen, Herr Waetke, dass Sie sich Zeit für diese hilfreiche Übersicht genommen haben. https://schutt-waetke.de/

Autorin: Svenja Schirk

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